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Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der Tierarztvorbehalt in bezug auf homöopathische Arzneimittel in § 50 II des neuen Tierarzneimittelgesetz verfassungswidrig ist und gab damit der Beschwerde von Tierheilpraktikerinnen statt.
Maßgeblich für diesen Erfolg war eine Allianz aus Tierheilpraktikerschule, Berufsverband, Juristen und Tierheilpraktikern. Federführend in einer Klage für eines seiner Mitglieder, Frau Myriam Abeillon aus Kleinmachnow, war der FNT e. V., der Fachverband Niedergelassener Tierheilpraktiker. Gemeinsam mit einem Juristenteam, bestehend aus der Rechtsanwältin Daniela Müller in enger Zusammenarbeit und Beratung mit Dr. Oliver Herrmann von der Tierrechtsakademie und Andrejz Grafe von der ATM (Akademie für Tiernaturheilkunde und Tierphysiotherapie), wurde die Strategie für die - wie sich nun zeigte - erfolgreiche Verfassungsbeschwerde entwickelt.
Nicht nur der Verstoß des §50 Abs. 2 TAMG gegen die Berufsfreiheit (Art. 12. Grundgesetz) wurde gerügt, sondern auch auf die Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2, Abs. 1 GG hingewiesen.
Die Karlsruher RichterInnen hielten den Tierarztvorbehalt bei homöopathischen Arzneimitteln für nicht verhältnismäßig im engeren Sinne. Sie stellten fest, dass Tierheilpraktiker und Tierhomöopathen im Kern ihrer Tätigkeit betroffen seien und dass eine weitere berufliche Tätigkeit auf dem Gebiet der klassischen Homöopathie ganz weitgehend nicht möglich sei. Auch unterstützte das Verfassungsgericht bei dieser Gelegenheit das Anliegen der Berufsverbände, eine Pflicht zum Nachweis von Kenntnissen im Bereich der Tierheilkunde einzuführen.
Das Verfassungsgericht folgte auch der Begründung der Beschwerdeführer, dass das Gesetz einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit von Tierhalterinnen und Tierhalten, die ihre Tiere klassisch homöopathisch behandeln, nicht gerechtfertigt sei.
„Mit vereinten Kräften haben wir das geschafft“, so Tatjana Brandes, Vorstandsvorsitzende vom FNT. „Wir haben unsere Fachkompetenzen, unsere Energie und auch unser berufliches Netzwerk zusammengeführt, haben empirische Untersuchungen angestrengt und ausgewertet, haben Arzneimittelhersteller angefragt, uns qualifiziert mit den Stellungnahmen zu der Verfassungsbeschwerde auseinandergesetzt und so mit unserem interdisziplinären Team den Berufsstand unserer Mitglieder verteidigt. Das war sehr viel Arbeit, aber sie hat sich gelohnt!“
Seit Jahren sind die Berufsverbände bemüht, den Beruf des Tierheilpraktikers anerkennen zu lassen. Bisher wurden die Anfragen von mehreren Verbänden sowie von Oppositionsparteien bezüglich einer geforderten Regelung für Tierheilpraktiker durch jede Regierung abgeschmettert. Ihrer Meinung nach ist eine Regelung des Berufes nicht notwendig, da die Tätigkeit des Tierheilpraktikers bereits durch verschiedenste Gesetze geregelt ist: das Arzneimittelgesetz (jetzt: das TAMG), das Tierschutzgesetz, das Heilmittelwerbegesetz und das Tierseuchengesetz regeln jedoch in keiner Form die Qualifikation.
Die Bundesregierung ist jedoch bisher immer auch der Meinung gewesen, dass der Beruf des Tierheilpraktikers in Deutschland weiterhin ausgeübt werden soll und durch das Gesetz zur freien Berufswahl auch nicht verboten werden kann.
Offenbar hatte man dies jedoch bei dem Tierarztvorbehalt im §50 des neuen Tierarzneimittelgesetz nicht mehr in Erinnerung. Fast 1,5 Jahre lang musste das Team aus FNT, ATM und den Juristen Daniela Müller und Dr. Oliver Herrmann von der Tierrechtsakademie nun für das vertretene Mitglied Myriam Abeillon – und damit für den gesamten Berufsstand kämpfen. Mit Erfolg.
Auch ein anderer Berufsverband hatte Mitglieder ins Rennen geschickt und Verfassungsbeschwerde eingereicht. Beiden Beschwerden wurde nun stattgegeben.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29. September 2022, Az.: 1 BvR 2380/21, 1 BvR 2449/21