Gesetzliches

Die Tätigkeiten des Tierheilpraktikers ist vielen gesetzlichen Regelungen und Verordnungen unterworfen. Auf bundesweiter wie auch auf europäischer Ebene. So wird der Beruf gesetzlich geregelt, obwohl er noch immer kein offiziell anerkannter Ausbildungsberuf ist. Die Tierheilpraktiker im FNT sind rechtlich immer auf dem neuesten Stand und werden regelmässig über Neuerungen und Entwicklungen informiert.

Das Heilmittelwerbegesetz



Das Heilmittelwerbegesetz (HWG)

Das Heilmittelwerbegesetz bildet den rechtlichen Rahmen für Werbung im Gesundheitswesen. Es ergänzt insoweit spezialgesetzlich das UWG (Gesetz den unlauteren Wettbewerb) und ist das für Tierheilpraktiker bezogen auf Werbung maßgebliche Gesetz.

Zielrichtung des HWG ist es im Wesentlichen die Allgemeinheit und die Gesundheit des Einzelnen vor unsachgemäßer Selbstmedikation verleitet durch irreführende oder auch nur falsch verstandene Werbung zu schützen. Es findet insoweit Anwendung auf Werbung für Arzneimittel, Medizinprodukte und andere Mittel, Verfahren, Gegenständen mit medizinischen Bezug. Nach Maßgabe des § 1 Nr. 3 HWG umfasst das HWG hierbei ausdrücklich auch Arzneimittel und Verfahren deren Werbeaussagen sich auf Tiere beziehen. An dieser Tatsache hat das Inkrafttreten des TAMG zum 28.01.2022 nichts verändert.

Für Tierheilpraktiker sind die Vorschriften des HWG insbesondere bei der Gestaltung des eigenen Webauftritts oder sonst werblichen Veranstaltungen zu beachten.

Der Grundsatz und insoweit die Generalklausel des HWG ist das in § 3 HWG niedergelegte Verbot der irreführenden Werbung. Zusammengefasst ist unter irreführende Werbung solche zu verstehen, die fälschlicher Weise den Eindruck erweckt das eine Arznei oder eine Behandlung Wirkungen habe, die sie tatsächlich nicht hat, oder das von der Behandlung keine Nebenwirkungen ausgehen, obgleich dies doch der Fall ist.

Neben der Generalklausel ist für den Praxisalltag von THP insbesondere die Vorschrift des § 5 HMG relevant.  Nach dieser ist es unzulässig bei der Anwendung von registrierten (also nicht zugelassenen) homöopathischen Mitteln mit Anwendungsgebieten zu werben. Übersetzt bedeutet das THP auf Ihrer Website selbstverständlich angeben dürfen, dass Sie homöopathisch arbeiten. Nicht erlaubt ist jedoch der weitergehende Hinweis welche homöopathischen Mittel Sie vorzugsweise bei welche Krankheitsbildern einsetzen.  Begründet ist diese Werbeeinschränkungen mit der wissenschaftlich nicht nachgewiesenen Wirksamkeit von homöopathischen Mitteln.

Ebenso zu beachten ist § 9 HWG und das dort enthaltene Verbot der Werbung für Fernbehandlung. Dies betrifft hier berufsbezogen insbesondere den Bereich der Tierkommunikation. Verboten ist hierbei selbstverständlich nicht die Fernbehandlung selbst          (Behandlung, die nicht auf einer eigenen Wahrnehmung des Tieres beruht), sondern der Zielrichtung des Gesetzes entsprechend, die Werbung dafür.

Weiter wesentlich ist der § 11 des HWG. Dieser zeigt in einem Katalog - als Ausformung des § 3 HWG - bestimmte Verhaltensweisen auf, die (gegen über Laien) als unzulässig gelten. Für die Praxis der Tierheilpraktiker soll an dieser Stelle insbesondere  auf § 11 I Nr.3  HWG hingewiesen, der die Wiedergabe von Krankheitsgeschichten als unzulässig erachtet, soweit diese in irreführender Weise erfolgt. Irreführend könnte in einen solchem Zusammenhang zum Beispiel das Aufzeigen einer Krankengeschichte sein, aus welcher die guten Erfolge etwa einer Akkupunkturbehandlung ersichtlich sind, aber nicht erwähnt wird, das das Tier begleitend schulmedizinisch behandelt worden ist, so dass der Leser fälschlicherweise denken könnte sämtlicher Erfolge seien allein auf die Akkupunkturbehandlung zurück zu führen.

Verstöße gegen die vorstehenden und weiteren Reglungen des HWG können als Ordnungswidrigkeit nach § 15 HWG mit Geldbußen bis zu 50.000 € bestraft werden. Darüber hinaus sind Zuwiderhandlungen auch von Mitbewerbern ( anderen Tierheilpraktikern) über  die Marktverhaltensregel des § 3a UWG abmahnbar.

 

Abschließend hier der Link zum vollständigen Gesetzestext:

https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/BJNR006049965.html