Pressemitteilung

 

Tierarzneimittelgesetz gefährdet Berufstand der Tierheilpraktiker und Tierheilpraktikerinnen in Deutschland. Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht.

Wir als  Fachverband niedergelassener Tierheilpraktiker (FNT e.V) wollen nicht hinnehmen, dass  der Berufsstand der Tierheilpraktikerinnen und Tierheilpraktiker gefährdet ist und schöpfen im Interesse unserer Mitglieder sämtliche Rechtswegmöglichkeiten aus. Aktuell unterstützen wir die im Namen eines unserer Mitglieder erhobene Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht.

Zum 28.1.2022 soll das am 4. Oktober 2021 verabschiedete neue Tierarzneimittelgesetz (kurz: TAMG) in Kraft treten. Mit dem TAMG setzt der deutsche Gesetzgeber in erster Linie die ebenfalls im Januar 2022 in Kraft tretende EU-Verordnung 2019/6, die Europäische Verordnung über Tierarzneimittel, um.

Innerhalb des verabschiedeten TAMG birgt § 50 TAMG die Gefahr, ganz erhebliche Einschränkungen für den Berufsalltag von Tierheilpraktikerinnen und Tierheilpraktikern mit sich zu bringen und diese so in Ihrer Berufsausübung ohne sachliche Rechtfertigung zu beschneiden.

Der Inhalt von § 50 TAMG weitet nach dem Wortlaut der Vorschrift zukünftig den tierärztlichen Vorbehalt auf nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nicht für Tiere registriert und zugelassen sind, aus. Das betrifft zum Beispiel viele Homöopathika und bedeutet, dass allein für den Humanbereich registrierte Homöopathika von THP zukünftig nicht ohne tierärztliche Verschreibung und tierärztliche Behandlungsanweisung angewendet werden dürfen.  Vereinfacht ausgedrückt: Nach diesem Paragrafen dürfen bisher verschreibungsfreie Arzneimittel wie homöopathische Mittel nur dann an Tieren angewandt werden, wenn dies ein Tierarzt verordnet hat.

„Die Neuregelung ist völlig unverständlich, steht im Widerspruch zu den Erörterungen anlässlich des ersten Referentenentwurfes des TAMG und führt faktisch zu einem Berufsverbot fast aller Tierheilpraktikerinnen und Tierheilpraktiker“, so Tatjana Brandes, die 1. Vorsitzende. Nach unserer Auffassung geht der deutsche Gesetzgeber hier im Regelungsgehalt anlasslos weiter als dies die  europäische Richtlinie zwingend vorgibt und zeigt Unkenntnis des deutschen Arzneimittelmarktes.

In einer vom FNT e.V. dazu vorgenommenen Mitgliederbefragung haben fast 90 % ihre Sorge zum Ausdruck gebracht, dass sie durch diese Regelung in ihrer beruflichen Existenz gefährdet seien.  Vor diesem Hintergrund sieht der Verband sich zum Handeln berufen.

Rechtlich beraten und begleitet wird der FNT e.V.  und seine Mitglieder in den Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht durch die Bielefelder Rechtsanwältin Daniela Müller und Herrn Dr. jur. Oliver Herrmann von der Bielefelder Tierrechtsakademie. Von Ihnen sind die Verfassungsbeschwerden und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung inhaltlich vorbereitet und eingereicht worden.

„Mit der Neuregelung wird massiv in die Berufsfreiheit von Tierheilpraktikern eingegriffen. Auch liegt ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor, wenn ich für mein Kind ein homöopathisches Mittel anwenden darf, allerdings für meinen Hund nicht. Ziel ist, dass der § 50 TAMG erst gar nicht im Januar in Kraft treten wird. “, so Dr. Oliver Herrmann von der Tierrechtsakademie.

„Ich mache mir große Sorgen, zum einen um den Berufsstand der Tierheilpraktikerinnen und Tierheilpraktiker in Deutschland. Aber auch um die vielen chronisch kranken Tiere, denen zukünftig nicht mehr mit ganzheitlichen Naturheilverfahren geholfen werden könnte.“, so Andrzej Grafe, 2. Vorsitzender des FNT und Geschäftsführer der ATM (Akademie für Tiernaturheilkunde). „Die neue gesetzliche Regelung widerspricht zudem der gesellschaftlichen Notwendigkeit im Zeitalter von Antibiotikaresistenzen alternative Tierbehandlungen zu fördern“, führt Herr Grafe weiter aus. Er sieht es daher für Berufstand als unerlässlich an, dem TAMG entgegenzutreten.

„Insbesondere der durch § 50 TAMG neu eingeführte tierärztliche Vorbehalt für die Anwendung homöopathischer Arzneimittel aus dem Humanbereich am Tier scheint nicht sachgerecht. Dem Gesetzgeber hätten mildere Mittel zur Verfügung gestanden, die nach unserer Überzeugung in gleicher Weise Tierwohl und Arzneimittelsicherheit hätten gewährleisten können“, führt Rechtsanwältin Daniela Müller aus und gibt schließlich zu bedenken, dass der Gesetzgeber hier mit dem TAMG zudem abermals die Chance verpasst hat, den Berufsstand der Tierheilpraktiker anzuerkennen und berufliche Mindeststandards zu etablieren.

 Wir sind es unserem Berufstand und Mitgliedern schuldig, alle rechtlichen Möglichkeiten zu nutzen, um dem TAMG in der verkündeten Fassung entgegenzutreten und das werden wir auch tun. Wir gehen davon aus, dass auch andere Verbände und Betroffene Vergleichbares veranlassen. Wir wünschen jedem Antrag Erfolg.

Es bleibt nun abzuwarten, wie das höchste deutsche Gericht die eingelegte Verfassungsbeschwerde bewertet.

 

Elmshorn, den 17.11.2021

Arbeitsamt
Obwoh es keine explizite staatliche Regelung für den Beruf des Tierheilpraktikers gibt, gibt es bei den Berufsbildern des Arbeitsamtes sehr wohl auch Beschreibungen für den Beruf des Tierheilpraktikers. Bei Ausbildungsinstituten mit einer AZWV-Zulassung kann unter bestimmten Voraussetzungen die Ausbildung auch vom Arbeitsamt finanziert werden.
Finanzamt
Der Tierheilpraktiker ist natürlich auch steuerpflichtig. Das Finanzministerium in Schleswig-Holstein hat sich explizit mit der Einteilung des Tierheilpraktikers beschäftigt und festgelegt, dass der Tierheilpraktiker nicht zu den Katalogberufen gehört und somit kein Freiberuf ist. Jeder Tierheilpraktiker in Schleswig-Holstein muss daher ein Gewerbe anmelden. Andere Finanzämter aus anderen Bundesländern sind angehalten dies zu befolgen.
Berufsgenossenschaft
Auch die Berufsgenossenschaften haben den Tierheilpraktiker schon längst eingeteilt. So erfolgt bei jeder Gewerbeanmeldung eines Tierheilpraktikers automatisch eine Meldung an die Berufsgenossenschaft für Gesundheit und Wohlfahrtspflege.
Versicherungen
Nahezu jede Versicherung bietet auch Berufshaftpflichtversicherungen für Tierheilpraktiker an. Der FNT hat besondere Bedingungen für seine Mitglieder bei seinen Partnern ausgehandelt.
Tierärztekammer
Die Tierärztekammer greift die Tierheilpraktiker zwar gerade in der letzten Zeit massiv an. Regelt in ihren Berufsordnungen der Länder jedoch im gleichen Zuge zum Teil auch die Zusammenarbeit zwischen Tierarzt und Tierheilpraktiker.
Was machen die Verbände?
Der FNT und auch andere Tierheilpraktikerverbände wünschen sich schon seit langem eine staatliche Regelung des Berufes. Es erfolgten schon mehrfache Anfragen in Richtung Bundesregierung bezüglich der Möglichkeit einer staatlichen Regelung ähnlich den Humanheilpraktikern. Dies würde den Beruf legitimieren und somit dem ganzen Berufstand, der seinen Beruf ernst nimmt und qualitativ hochwertige Arbeit abliefert, helfen.

Die Verbände setzen durch Zugangsregelungen und Prüfungen seiner Mitglieder einen gewissen Qualitätsstandard. Der Tierhalter sollte also bei der Wahl eines Tierheilpraktikers auf dessen Verbandszugehörigkeit achten. Mitglieder im FNT müssen eine abgeschlossene Ausbildung mit mindestens 700 gegebenen Unterrichtsstunden in den Gebieten Anatomie, Pathologie, Differentialdiagnostik, Recht und Naturheilverfahren vorweisen und ihr Wissen in einer Prüfung belegen.

Die Verbände werden jedoch weiterhin das Gespräch mit der Regierung bezüglich einer Regelung suchen.
Und was sagt die Regierung?
Die Anfragen von mehreren Verbänden, sowie von Oppositionsparteien bezüglich einer geforderten Regelung für Tierheilpraktier hat die Regierung bisher immer abgeschmettert. Nach Meinung der Regierung ist eine Regelung des Berufes nicht notwendig, da die Tätigkeit des Tierheilpraktikers bereits durch verschiedenste Gesetze geregelt ist: das Arzneimittelgesetz, das Tierschutzgesetz, das Heilmittelwerbegesetz und das Tierseuchengesetz regeln jedoch in keiner Form die Qualifikation.

Die Bundesregierung ist jedoch auch der Meinung, dass der Beruf des Tierheilpraktikers in Deutschland weiterhin ausgeübt werden soll und durch das Gesetz zur freien Berufswahl auch nicht verboten werden kann.

Diese Frage sollte sich erst gar nicht stellen, da eine Zusammenarbeit beider Berufsgruppen den größtmöglichen Nutzen für das Tier darstellen kann.

Eine Vielzahl unserer Mitglieder setzt dies schon sehr erfolgreich in die Praxis um und arbeit eng mit Tierärzten zusammen. Dies hat uns dazu bewogen unseren

Aktionsflyer zur Kooperation von Tierarzt und Tierheilpraktiker herauszubringen.

 

Lesen Sie auch die Stellungnahme von Dr. Christoph Hinterseher zu diesem Thema:

Der Tierarzt / Die Tierärztin und der Tierheilpraktiker / die Tierheilpraktikern

Beide Berufgruppen haben sich zum Ziel gesetzt, Tiere aller Art bestmöglichst zu betreuen und zu versorgen.

Entgegen der allgemeinen Auffassung der Berufsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte der verschiedenen Bundesländer und auch des Heilberufe-Gesetzes ist die Zusammenarbeit zwischen beiden Berufsgruppen als grundsätzlich außerordentlich fruchtbar zu werten. Durch Verbindung tiermedizinischer und alternativ-tiermedizinischer, phytotherapeutischer, homöopathischer und vieler weiterer Kenntnisse gelingt es, den „Patienten in seiner Ganzheit“ zu behandeln.

Die Studierenden der Tiermedizin befassen sich in ihrem umfangreichen Studium u. a. mit der Pharmakologie – der Lehre der Arzneimittel. Zu diesem Zeitpunkt beschäftigt sich der Student insbesondere mit der Herkunft bestimmter Wirkstoffe, so etwa des Wirkstoffes Acetylsalicylsäure (Aspirin®).  Dieser Wirkstoff ist in der Natur als Inhaltsstoff der Pflanze Salix vulgaris (Weide) zu finden. In der alternativmedizinischen Phytotherapie lassen sich Arzneipflanzen verschiedene Genese dem Patienten direkt verfüttern – insbesondere bei pflanzenfressenden Species wie Pferd und Rind ist das ein interessanter Zugewinn der praktischen Wirkstoff-Anwendung. Ein weiteres Beispiel in diesem Zusammenhang ist als spezifischer Hemmer des Enzyms Lipoxygenase (LOX), welches für chronische Schmerzprozesse im Körper verantwortlich ist, die Teufelskralle (Harpagophytum) zu nennen. Teufelskralle findet ihren Einsatz insbesondere bei arthrotischen Patienten. In der Humanmedizin ist dieses Phytotherapeutikum längst eingeführt und bewährt. Dieser ausschließlich in der Phytotherapie vorkommende Wirkstoff bleibt dem Student der Tiermedizin leider vorenthalten, obgleich es kein direkt vergleichbares synthetisches Medikament gibt.

Die Lernenden der Tierheilpraxis Ihrerseits erlangen während Ihrer Ausbildung sämtliche Grundlagen der Anatomie, Physiologie und Krankheitslehre. Ihnen wird vermittelt, an welcher Stelle Sie alternativ – in sinnvoller und wirkungsvoller Ergänzung zur Allopathie – helfen können und in welcher Situation (Notsituation) sie einen tierärztlichen Kollegen informieren bzw. hinzuziehen sollten. Kein gut ausgebildeter 'Tierheilpraktiker wird bei dem Verdacht auf eine Magendrehung zögern, den Patienten in die Hände eines ärztlichen Kollegen zu überweisen !

Jede Berufsgruppe, ob Tierarzt oder Tierheilpraktiker, verfügt also über eigene besondere „Scills“ einerseits und über Grundkenntnisse der jeweils verwandten Berufsgruppe andererseits. Ein gemeinsames Miteinander  birgt ausschließlich Vorteile für Besitzer und den tierischen Patienten.

 

Es soll nicht das Ziel sein, den Tierheilpraktiker oder Tierarzt erst dann aufzusuchen, wenn die jeweils „andere“ Berufsgruppe im Auge des Besitzers „versagt“ hat. Oft ist es der Gang der Dinge erst einen Tierheilpraktiker aufzusuchen, wenn der Tierarzt nicht mehr weiter weiß oder im Umkehrschluss keinen Tierarzt aufzusuchen, da ausschließlich der Tierheilpraxis Vertrauen geschenkt wird. Oft ist auch das für den Tierbesitzer grundsätzlich „interessantere Preis-Leistungs-Verhältnis“ der Tierheilpraxis ausschlaggebendes Argument...

Nichts spricht dagegen, dass sich Tierheilpraktiker und Tierarzt gegenseitig empfehlen. Welcher Tierarzt kennt sich schon mit der „Blutegel-Therapie“ aus ? Einem Tierheilpraktiker hingegen ist es untersagt operative Eingriffe durchzuführen. Die postoperative Narbenversorgung, die Betreuung des Wunddebridements hingegen könnte er – gut ausgebildet – jederzeit übernehmen.

 

Zusammenfassend ist es an der Zeit – im Jahre 2012 – mit alten Vorurteilen aufzuräumen und für scheinbar „Neues“ aufgeschlossen zu sein. In allen Berufsgruppen gibt es „Gute“ und „Schlechte“, „weiße und schwarze Schafe“. Die Zusammenarbeit von guten Tierärzten und guten Tierheilpraktikern hat sich in vielen namhaften Fällen bereits bewährt und wird sich künftig weiter ausbreiten und bewähren können.

Zu guter Letzt sind da Etliche, die im Anschluss Ihrer Ausbildung zum Tierheilpraktiker ein Studium der Tiermedizin aufnehmen und auch Etliche, die nach dem Studium – gewissermaßen ergänzend – eine Ausbildung zum Tierheilpraktiker absolvieren.

 

Gemeinsam können Tierheilpraktiker und Tierarzt zu einem nahezu unschlagbaren Team zusammen wachsen !!!

 

Dr. Christoph Hinterseher

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Tierarzneimittelgesetz: FNT e. V. unterstützt Verfassungsbeschwerde unseres Mitgliedes
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Der FNT veranstaltet für seine Mitglieder eine jährliche Fortbildungsveranstaltung. Die Tierheilpraktikertage können selbstverständlich auch von verbandsfremden Therapeuten besucht werden.

 

Der FNT betreut zur Zeit an die 800 Tierheilpraktiker in Deutschland und den angerenzenden Ländern

 

Unsere Mitglieder bilden sich gemäß unserer Fortbildunsverordnung nachweislich fort.
Dies wird vom Verband überprüft, Nachweise müssen eingereicht werden.

 

Der Fachverband Niedergelassener Tierheilpraktiker e. V. (FNT e. V.) verpflichtet seine Mitglieder zur sinnvollen Verknüpfung moderner Tiermedizin mit der traditionellen Naturheilkunde.

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