Verordnungen des Verbandes

 

Die Satzung des FNT

Satzung des FNT Fachverband Niedergelassener Tierheilpraktiker e.V.

 §1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Fachverband Niedergelassener Tierheilpraktiker „ mit der Abkürzung FNT und mit dem Zusatz „e. V.“ und hat seinen Sitz in Kaltenkirchen.

§2 Zweck

Zweck des Vereins sind

  1. die Vertretung der Berufsgruppe der Tierheilpraktiker nach außen (Öffentlichkeitsarbeit). Dabei ist nicht nur die Interessenwahrung beabsichtigt, sondern die Weiterentwicklung des gesamten Berufsstandes.
  2. die Vereinheitlichung, Überprüfung und Entwicklung von Ausbildungs- und Prüfungsinhalten aller Schulen und Institute in Deutschland, die Lehrgänge oder Ausbildungen mit dem Berufsziel „Tierheilpraktiker“ durchführen. Ziel soll das Setzen einer Qualitätsnorm sein, die dem Verbraucher Sicherheit gibt und der sich die im Verband organisierten Tierheilpraktiker verpflichten.
  3. Starthilfe für Berufseinsteiger, u. a. Beratung in rechtlichen und praktischen Dingen sowie Hilfe bei der Vermittlung von Praxis im Berufsalltag.
  4. Förderung der Weiterbildung, Schaffung einer Kommunikationsplattform für den gegenseitigen Austausch und stetige Information zu aktuellen relevanten Gesetzeslagen und fachlichen Erkenntnissen.

 §3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle volljährigen Personen werden, die

  1. eine Ausbildung zum Tierheilpraktiker bzw. Tierhomöopathen mit mindestens 700 Unterrichtsstunden absolviert haben und die eine entsprechende Prüfung abgelegt und bestanden haben, oder
  2. die fachliche Eignung zur Ausübung des Tierheilpraktiker-Berufes haben, die durch den Vorstand festgestellt werden kann.
  3. eine Prüfung vor dem Vorstand abgelegt haben.

Der normale Status einer Mitgliedschaft ist der aktive Status.

Tierheilpraktiker in Ausbildung haben die Möglichkeit einer passiven Mitgliedschaft, bei der das Verbandslogo, welches dem Markenschutz unterliegt, nicht verwendet werden darf. Nach Erreichen der oben genannten Vorraussetzungen geht der Status der Mitgliedschaft automatisch im nachfolgenden Quartal in den aktiven Status über.

Die Mitglieder dieses Verbandes erkennen die Berufsordnung für Tierheilpraktiker an, die Bestandteil dieser Satzung ist.

Außerdem sind Vereinsmitglieder, die eine Praxis betreiben, bereit, sich jederzeit freiwillig durch einen Ausschuss des Verbandes überprüfen zu lassen (Maßnahme zur Qualitätssicherung).

  §4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Über den Ausschluss beschließt die Vorstandsversammlung mehrheitlich. Kündigungstermin ist 4 Wochen bis Jahresende.

§5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages beträgt 100 Euro für die aktive Mitgliedschaft und 50 Euro für die passive Mitgliedschaft. Änderungen der Mitgliedsbeiträge werden in der Mitgliederversammlung beschlossen.

 §6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.

  §7  Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus

  1. Vorsitzender
  2. Vorsitzender

Niederlassungsbeauftragter

Pressesprecher

Kassenwart

Schriftführer

Ausbildungsbeauftragter

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. oder 2. Vorsitzenden je allein vertreten.

  §8 Amtsdauer und Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren, vom Tage der Wahl an, gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl des neuen Vorstandes im Amt. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden (2.) Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich einberufen werden.

§9 Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst während der Verbandseigenen Fortbildungsveranstaltung, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie beschließt vor allem über die Beiträge, die Entlastung und Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen. Die Einberufung zu Mitgliederversammlungen geschieht durch den Vorstand mit einer Frist von einer Woche schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

 §10 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane
Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Protokolle der Mitgliederversammlung werden den Mitgliedern zur Verfügung gestellt und werden mindestens 5 Jahre archiviert.

§11 Auflösung
Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögens.

Vorstehende Satzung wurde am 15.12.2007 errichtet und ersetzt die Satzung vom 17.09.2002.

Berufsordnung
Tierheilpraktiker-Berufsordnung


Herausgeber: FNT Fachverband Niedergelassener Tierheilpraktiker e.V.



Artikel 1: Der Tierheilpraktiker im Fachverband

Der Tierheilpraktiker im FNT Fachverband Niedergelassener Tierheilpraktiker e. V. verpflichtet sich der sinnvollen Verknüpfung von modernen medizinischen Erkenntnissen mit der traditionellen Naturheilkunde. Diese Befähigung basiert bei allen im Verband organisierten Mitgliedern sowohl auf schulmedizinische Grundlagen als auch auf umfangreiche Studien der Theorie und Praxis der Naturheilkunde.

Artikel 2: Berufspflichten

2.1 Der Tierheilpraktiker im FNT verpflichtet sich, das ihm zur Behandlung überstellte Tier auf nach seiner Überzeugung einfachstem und schnellstem Wege und ohne Schädigung zu heilen oder ihm eine Linderung zu verschaffen.

2.2 Der Tierheilpraktiker im FNT verpflichtet sich, sich bezüglich der neuesten Gesetzeslage immer auf dem Laufenden zu halten. Der Verband informiert seine Mitglieder über entsprechende Veröffentlichungen regelmäßig und rechtzeitig über Änderungen der bestehenden Gesetze. Die aktuelle Gesetzeslage ist für alle im Verband organisierten Tierheilpraktiker bindend.

2.3 Der FNT schreibt seinen Mitgliedern nicht vor, wie ein Tier zu behandeln ist. Da die Voraussetzung für eine Aufnahme in den Verband eine bestimmte Ausbildungsgrundlage ist, kann davon ausgegangen werden, dass die Mitglieder auf bestmögliche Weise handeln.

Artikel 3: Fortbildung

3.1 Tierheilpraktiker im FNT verpflichten sich zur Fortbildung. Um die Qualität der im Verband organisierten Mitglieder zu erhalten, bzw. ständig zu erhöhen, bietet er regelmäßige Fortbildungsmaßnahmen an. Der Verband bemüht sich bundesweite Veranstaltungsorte zu nennen sowie Experten und hochqualifizierte Kollegen zu für den Tierheilpraktiker relevanten Themen zu verpflichten.

Artikel 4: Verstöße gegen diese Berufsordnung

4.1 Verstöße gegen diese Berufsordnung können geahndet werden. Entweder über ein ehrengerichtliches oder gerichtliches Verfahren. Zu diesem Verfahren kommt es jedoch erst, wenn ein vorheriger Schlichtungsversuch vor einem Verbandsgremium fehlgeschlagen ist.

4.2 In diesen Verfahren kann auch darüber entschieden werden, den Tierheilpraktiker aus dem
Fachverband auszuschließen.

4.3 Berufliche Streitigkeiten zwischen den Verbandsmitgliedern können vom Verbandsgremium entschieden werden. Der ordentliche Gerichtsweg ist damit nicht ausgeschlossen.

Artikel 5: Haftpflicht

5.1 Alle im Verband organisierten Tierheilpraktiker sollten eine Berufshaftpflicht abschließen. Um den Mitgliedern die Wahl zu erleichtern, wird der Verband mit Partnern aus dem Versicherungsgewerbe kooperieren und eine vom Preis-/Leistungsverhältnis her günstige Berufshaftpflichtversicherung für seine Mitglieder aushandeln. Der Tierheilpraktiker ist
jedoch nicht verpflichtet, sich dort zu versichern.

Artikel 6: Marketing

6.1 Der Verband macht Werbung für den Berufsstand des Tierheilpraktikers im allgemeinen und für die im eigenen Verband organisierten Tierheilpraktiker im speziellem. Der Verband wird Maßnahmen treffen, die  das fachliche Ansehen des Berufsstandes beim Verbraucher erhöhen und das Verbandslogo langfristig strategisch zu einer Art Gütesiegel ausbauen.

6.2 Der Verband vermittelt die Adressen der in ihm organisierten Mitglieder an interessierte Tierbesitzer, die einen Behandler suchen. Der Verband tritt auf Messen auf und sorgt dort unter anderem auch als Schaltstelle zwischen dem Patientenbesitzer und dem Behandler. Es werden nur Adressen von Tierheilpraktikern empfohlen, die im Verband organisiert sind und die der Fortbildungspflicht nachkommen.

6.3 Der Verband unterstützt auch seine Mitglieder in Marketingfragen, z. B. bei der Auswahl geeigneter Werbemittel und –maßnahmen oder bei der Planung einer Media-Strategie. Das gilt nicht nur bei Praxisgründung, sondern über die gesamte Zeit, in welcher der Tierheilpraktiker praktiziert.

Artikel 7: Entgeld

7.1 Tierheilpraktiker sind in der Wahl der Höhe des Entgeldes frei.

7.2 Als Grundlage für die Gebühren soll das vom Verband herausgegebene
Gebührenverzeichnis angewendet werden.

Artikel 8: Arnneimittel

Vertrieb, Abgabe und Anwendung von Arzneimitteln sind der gesetzlichen Bestimmung nach durchzuführen.

Artikel 9: Niederlassung

9.1 In der Regel übt der Tierheilpraktiker seine Praxis an seinem Wohnort, bzw. am Ort des ständigen Aufenthaltes aus.

9.2 Die Räume der Praxis sollen den allgemeinen hygienischen Anforderungen entsprechen.

9.3 Weitere Praxen (Zweigstellen oder Zweitniederlassungen) sind zulässig, und müssen dem
Berufsverband gemeldet werden.

9.4 Die im Verband organisierten Tierheilpraktiker verpflichten sich, in ihrer
Berufsbezeichnung das Wort „Tierheilpraktiker“ zu führen. Sie sind außerdem berechtigt, den
Zusatz „nach FNT“ oder „Mitglied im Fachverband Niedergelassener Tierheilpraktiker“ sowie das Verbandslogo auf Praxisschild, Visitenkarte oder anderen Printmedien (inkl. Internet) zu führen. Zusatzbezeichnungen über Fachbereiche müssen Übereinstimmung mit der Ausbildung haben. Dies wird vom Verband überprüft.

Artikel 10: Melde- und Anzeigepflicht

10.1 Die Meldung und Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit als Tierheilpraktiker ist gemäß der jeweils aktuellen Rechtslage durchzuführen. Der Verband informiert seine Mitglieder hierüber ausführlich und regelmäßig.

Artikel 11: Aufsicht

11.1 Die im Verband organisierten Tierheilpraktiker unterstellen sich der Aufsicht des Verbandes. Daraus leitet sich das Recht des Verbandes ab, sich über die ordnungsgemäße Berufstätigkeit des Tierheilpraktikers an Ort und Stelle zu überzeugen.

Artikel 12: Umgang mit Verbandsmitgliedern, Kollegen und Patientenbesitzern.

12.1. Kollegialität und sachlich geäußerte Kritik sind in unserem Verband selbstverständlich und bedürfen keiner weiteren Regelung.

Artikel 13: Geltungsbereich

Diese Berufsordnung gilt für alle Tierheilpraktiker, die im Fachverband Niedergelassener Tierheilpraktiker e.V. organisiert sind und basiert auf der Grundlage der geltenden rechtlichen Bestimmungen und Gesetze.

Artikel 14: Änderungen

Änderungen und Ergänzungen können nur vom Verband selbst beschlossen werden.

Artikel 15: Inkrafttreten

Diese Berufsordnung wurde vom Fachverband Niedergelassener Tierheilpraktiker beschlossen und tritt am 17.09.2002 in Kraft. Damit ersetzt diese Berufsordnung die Fassung vom 03.07.2002.
Die Fortbildungsverordnung

Fortbildungsverordnung des FNT e.V.

 §1
Ziel der Fortbildung
Die regelmäßige Fortbildung soll dem Erhalt und der dauerhaften Aktualisierung der fachlichen Kompetenz des Tierheilpraktikers/der Tierheilpraktikerin dienen und stellt somit eine Säule des Qualitätsstandards des Verbandes dar.

§2
Inhalt der Fortbildung
Die Fortbildungen müssen primär ein veterinärmedizinisches oder naturheilkundliches Thema beinhalten. Anzuerkennende Themen sind in Anlage 1 aufgelistet. Durch die Fortbildung soll der/die Tierheilpraktiker/in das durch die Ausbildung erlangte Wissen vertiefen und seinen Horizont erweitern. Die Fortbildung soll sich dabei möglichst auf unterschiedliche Fachrichtungen und Themen erstrecken. Zur Erlangung von Spezialisierungen werden aber auch vielfältige Fortbildungen zu einem Thema anerkannt. Die Fortbildungsanerkennung schließt außerdem Themen zur Qualitätssicherung, Praxishygiene, rechtliche und betriebswirtschaftliche Grundlagen mit ein.

§3
Qualifikation des Dozenten
Der Dozent muss über eine abgeschlossene Ausbildung als Tierarzt oder Tierheilpraktiker oder eine anderweitige fachliche Qualifikation z.B. Physiotherapeut, Biologe o.ä. mit mind. 5 Jahren Praxiserfahrung verfügen. Zusätzlich müssen anderweitige Qualifikationen bezüglich des Seminarinhaltes, sowie regelmäßige Fortbildungen nachgewiesen werden.

§4
Bewertungsgrundlagen von Fortbildungsmaßnahmen
1. Die Fortbildungsmaßnahmen werden mit Punkten bewertet. Grundeinheit ist eine 45-minütige Fortbildungseinheit. Die Kategorien und die Bewertungsskala im Einzelnen ergeben sich aus Absatz 2.

2. Folgende Arten von Fortbildungsmaßnahmen sind für das Fortbildungszertifikat geeignet und werden wie folgt bewertet:

2a. Seminare:
1 Punkt pro Zeiteinheit
max. 8 Fortbildungspunkte pro Tag
Bei firmenbasierten Vorträgen max. 6 Fortbildungspunkte pro Tag

2 b. Kongresse:
1 Punkt pro Zeiteinheit
max. 8 Fortbildungspunkte pro Tag
Bei firmenbasierten Vorträgen max. 6 Fortbildungspunkte pro Tag                

2 c. Fachbezogene Zusatzausbildungen:
1 Punkt pro Zeiteinheit
max. 40 Punkte innerhalb von 3 Jahren anrechenbar

2d. Webinare:
1 Punkt pro Doppel-Zeiteinheit
1 Bonuspunkt bei erfolgreicher Lernerfolgskontrolle
max. 24 innerhalb von 3 Jahren einreichbar

2e. Referententätigkeit:
1 Punkt pro Vortragsthema Länge 1 – 2 Zeiteinheiten
2 Punkte pro Vortragsthema Länge 3 – 4 Zeiteinheiten
3 Punkte pro Vortragsthema ab 5 Zeiteinheiten
max. 24 innerhalb von 3 Jahren einreichbar

2f. Arbeitsgruppen:
1 Punkt pro Doppel-Zeiteinheit (Vorlage verwenden)
max. 2 Fortbildungspunkte pro Veranstaltung
max. 24 innerhalb von 3 Jahren einreichbar

2g. Hospitation:
1 Punkt pro Zeiteinheit (Vorlage verwenden)
max. 24 innerhalb von 3 Jahren einreichbar

2h. Autorentätigkeit:
1 Punkt pro Fachartikel (mind. 5000 Zeichen)
Artikel müssen in Kopie eingereicht werden
10 Punkte pro Fachbuch mit Angabe der ISBN-Nummer
max. 24 innerhalb von 3 Jahren einreichbar 

§5
Beantragung von Fortbildungspunkten

Grundsätzlich kann jeder Seminaranbieter Fortbildungspunkte beim FNT e.V. beantragen, sofern die Dozenten den Qualifikationsanforderungen aus §3 entsprechen. Die Beantragung erfolgt folgendermaßen

  • Die Anerkennung erfolgt auf Antrag des Veranstalters. Im Antrag ist der Verantwortliche zu benennen
  • Zum Anerkennungsverfahren beschließt der Vorstand des FNT e.V. Richtlinien, welche einheitlich für alle in Betracht kommenden Maßnahmen aus 2a bis 2e gelten.
  • Der Antrag muss mind. 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn eingereicht werden
  • Die Qualifikation der Dozenten entspricht §3
  • Ausreichende Beschreibung des Seminarinhaltes
  • Vollständigkeit der Angaben (Seminarort, Zeit, Teilnehmerzahl etc.)
  • Die Teilnehmer erhalten eine Teilnahmebescheinigung/Fortbildungszertifikat
  • Die vom FNT e.V. vergebenen Fortbildungspunkte müssen auf der Teilnahmebescheinigung / Fortbildungszertifikat angegeben werden.

 Die Kosten für die Vergabe der Fortbildungspunkte und Auflistung auf der Verbandshomepage betragen 2€ pro vergebenen Punkt

Für die Fortbildungsmaßnahmen 2f bis 2g muss der Nachweis durch die vom Arbeitsgruppen- oder Praktikumsleiter ausgefüllte Vorlage eingereicht werden. Für 2h werden die Punkte nachträglich durch Einreichung der Artikelkopien oder Angabe der ISBN-Nummer vergeben.

§6
Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen

  1. Grundsätzlich können nur solche Fortbildungsmaßnahmen aus  §4  zugrunde gelegt werden, welche vor ihrer Durchführung vom FNT e.V. anerkannt worden sind (Ausnahme 2f bis 2h).  Es gilt eine Übergangsfrist von 3 Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung.
  2. Fortbildungspunkte der AFT werden abzugsfrei anerkannt
  3. Fortbildungsmaßnahmen ohne vom FNT e.V. vergebene Fortbildungspunkte werden innerhalb der Übergangsfrist entsprechend §4 bewertet. Nach der Übergangsfrist können nationale Fortbildungsmaßnahmen ohne entsprechende Punkte nur zu 50 % anerkannt werden.
  4. Für Fortbildungsmaßnahmen im Ausland bleibt die Bewertung entsprechend §4 auch noch nach der Übergangsfrist bestehen.

§7
Anerkennung von Fortbildungsveranstaltern

  1. Auf Antrag kann einem geeigneten Veranstalter durch den FNT e.V. für alle von ihm durchgeführten Veranstaltungen oder bestimmte Veranstaltungen die Zusage erteilt werden, dass die Fortbildungsveranstaltungen ohne Einzelprüfung anerkannt werden. Die Zusage wird an Bedingungen gebunden und kann bei Verstoß jederzeit entzogen werden. Der Veranstalter sichert zu, dass alle vom ihm mit Fortbildungspunkten des FNT versehenen Veranstaltungen auf der Homepage des FNT e.V. eingestellt werden. Je nach Umfang des Seminarangebotes werden Sonderpreise vereinbart.

 §8
Fortbildungszertifikate des FNT
Ein Fortbildungszertifikat wird erteilt, wenn der/die Tierheilpraktiker/in im Zeitraum von 3 Jahren Fortbildungsmaßnahmen nachgewiesen hat, welche der vorgegebenen Summe von 50 Fortbildungspunkten entsprechen.

 

 Anlage 1 zur Fortbildungsverordnung des FNT e.V.

 Folgende Themen werden zur Erlangung der Fortbildungspunkte des FNT anerkannt

  1. Veterinärmedizin
    Sämtliche Themengebiete aus den Bereichen  Anatomie, Diagnostik, Differentialdiagnostik, Labormedizin und Pathogenese.

 

  1. Naturheilkunde
    Sämtliche Themengebiete aus den Bereichen Akupunktur, Homöopathie und Phytotherapie

 

  1. Naturheilkundliche Begleittherapien
    Sämtliche Themengebiete aus den Bereichen Autonosoden, Enzymtherapie, Kolloide,  Kinesiologie, Mykotherapie, Neuraltherapie, Orthomolekulare Medizin, Organpräparaten,  Spagyrik, Schüssler Salze und ähnlichen.

 

  1. Physio-/ Physikalische Therapien
    Sämtliche Themengebiete aus den Bereichen Bioresonanz und nicht lineare Systeme, Chiropraktik, Cranio-Sakrale Therapie, Dorntherapie, Hydrotherapie, Kryotherapie, Low Level Lasertherapie, Magnetfeld, medizinische Massagen,  Osteophatie, Physiotherapie,  Stoßwellen, Taping und ähnlichen.

 

  1. Sonstiges
    Sämtliche Themengebiete aus den Bereichen Ernährung  und  Haltung.

 

 Erstellt vom Fachverband Niedergelassener Tierheilpraktiker e.V. Stand  Dez. 2014