Gesetzliches

Die Tätigkeiten des Tierheilpraktikers ist vielen gesetzlichen Regelungen und Verordnungen unterworfen. Auf bundesweiter wie auch auf europäischer Ebene. So wird der Beruf gesetzlich geregelt, obwohl er noch immer kein offiziell anerkannter Ausbildungsberuf ist. Die Tierheilpraktiker im FNT sind rechtlich immer auf dem neuesten Stand und werden regelmässig über Neuerungen und Entwicklungen informiert.

Das Tierschutzgesetz (TierSchG)

 

Das Tierschutzgesetz (TierSchG)

 

Das Tierschutzgesetz beruht seit 2002 verfassungsrechtlich auf dem Staatsziel des Tierschutzes nach Art. 20a GG. Es umfasst die wesentlichen Regelungen für die Haltung von Tieren, aber auch Vorschriften zur Schlachtung, zur Zucht und zu Eingriffen und Versuchen an Tieren. Getragen wird das deutsche Tierschutzgesetz vom Gedanken des ethischen Tierschutzes; der das Tier als Mitgeschöpf begreift, das um seiner selbst willen geschützt werden muss.

Selbstverständlich muss sich auch die Arbeit des Tierheilpraktiker im Rahmen der Arbeit am Tier am TierSchG orientieren; darf die dortigen Vorschriften nicht verletzen.

Die zentrale Vorschrift des TierSchG ist §1 Satz 2..Hier nach darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zu fügen. An dieser Generalklausel hat sich alles Handeln, auch das des Tierheilpraktiker am Tier, zu orientieren. Der „vernünftige Grund“ ist hierbei ein juristisches Einfallstor zur Abwägung der Interessen des Tieres an seiner körperlichen Unversehrtheit und seinem Wohlbefinden in Relation zu anderen Interessen, wie etwa dem menschlichen Erhaltungsinteresse. Relevanz entfallt dies insbesondere bei Tieren die der Lebensgewinnung dienen.

  • 2 TierSchG enthält die wesentlichen Gebote zur Tierhaltung. Welche Voraussetzungen müssen also erfüllt sein. Das Gesetz spricht hier insbesondere von artgerechter Pflege, Ernährung, Betreuung; Gelegenheit artgerechten Bewegung, sowie von sachkundigen Tierhaltern. Da sich das TierSchG indes auf alle Tiere, auch die wirbellosen Tiere bezieht, bedarf es an dieser und anderen Stellen der Konkretisierung durch Spezialgesetze (etwa die Tierschutz-Hundeverordnung). Leitlinien (etwa die Leitlinien zur Pferdehaltung) oder Verwaltungsvorschriften, um konkrete Vorgaben zu erhalten. Für Tierheilpraktiker ist es wesentlich die Vorschriften / Vorgaben der von Ihnen behandelten Tierart zu kennen. Zum einen um die Tiere im Rahmen des artgerechten ( etwa die Ernährung betreffend) zu behandeln; zum andern aber auch um die Tierhalter zu beraten.

In § 3 TierSchG weist der Gesetzgeber einen Katalog von Verhaltensweisen aus, die i.m Umgang mit Tieren verboten sind. Diese empfehlen sich zur Selbstlektüre. Beispielhaft zu nennen ist etwa Nr.1a, wonach es verboten ist an einem Tier Behandlungen vorzunehmen, die einen leistungsminderten Zustand verdecken, um so dann dem Tier Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines körperlichen Zustandes nicht gewachsen ist. In der Praxis sind dies z.B. die Fälle der Behandlung von erkrankten Sporttieren unmittelbar vor ihrem Einsatz.

  • 6 TierSchG enthält das häufig im Zentrum von Diskussionen stehende Amputationsverbot Dieses umfasst – im Hundebereich - das Verbot der Kastration ohne tiermedizinische Indikation. Im Bereich der Katzen ist Kastration (man denke an Freigänger Katzen und insoweit auch die Katrationsverordnungen der einzelnen Kommunen) auch die Verhinderung unkontrollierter Vermehrung ein Kastrationsgrund.
  • 11 TierSchG regelt im wesentlichen die Erlaubnispflichten für gewerbsmäßige Tierhalter, also etwa Züchter, Inhaber von Tierpensionsbetrieben, Trainer, Tierschutzvereine u.ä. Zusammengefasst darf man sagen, dass eine solche Erlaubnis immer dann erteilt wird, wenn die ausübende Person, die bestimmte Tätigkeit und Tierart betreffend, sachkundig und zuverlässig ist und die der Tätigkeit zugrundeliegenden Geräte und Räumlichkeiten tierschutzgerecht sind. Tierheilpraktiker unterliegen aktuell keiner Erlaubnispflicht nach § 11 TierSchG. In dem Bestreben für diesen Berufsstand eine Art Qualifizierung einzuführen böte sich dieser Paragraf durchaus an.
  • 11b TierSchG enthält, diese Vorschrift soll als letzte hervorgehoben werden, das Verbot der Qualzucht. Also das Verbot Tiere zu züchten, die Träger von Merkmalen sind, die geeignet sind bei den Tieren oder ihrem Nachwuchs Schmerzen, Leiden oder Schäden hervorzurufen. Inhaltlich ausgefüllt wird diese Vorschrift durch des sogenannte Qualzuchtgutachten (https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/_Tiere/Tierschutz/Gutachten-Leitlinien/Qualzucht.html).

Verstöße gegen das Tierschutz werden als Ordnungswidrigkeit nach § 18 TierSchG oder in schweren Fällen als Straftat nach § 17 TierSchG geahndet.

Den vollständigen Text des TierSchG finden Sie hier: https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/BJNR012770972.html